Leistungen Grundbesitzabgaben
Unter der Bezeichnung Grundbesitzabgaben werden z. B. die Grundsteuern, Abfallbeseitigungsgebühren, Entwässerungsgebühren und Straßenreinigungsgebühren geführt.
Anstatt der Übersendung der Grundbesitzabgabenbescheide per Post können Sie jetzt auch Onlinebescheide erhalten.
Haben Sie Ihr Haus verkauft?
Dann ist folgende abgabenrechtliche Situation ist eingetreten:
1. Benutzungsgebühren:
Sie bleiben bis zum Ende des Monats zahlungspflichtig, in den der Eigentumswechsel fällt.
Bei den Benutzungsgebühren (Abfall-, Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung sowie Gewässerunterhaltung) besteht die Gebührenpflicht für den Erwerber ab dem Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs gemäß Kaufvertrag.
Soll aber die Gebührenpflicht insgesamt zu einem bestimmten Zeitpunkt (immer ab 1. eines Monats) auf den Erwerber übergehen, so füllen Sie bitte einen "Antrag auf Trennung der Benutzungsgebühren" aus und senden ihn unterschrieben an das Steueramt der Stadt Haltern am See zurück.
Der Zeitpunkt, ab dem die Gebührentrennung vorzunehmen ist, muss durch die Unterschrift des Erwerbers auf dem Antragsformular bestätig werden. Nur dann kann der Antrag bearbeitet werden.
Die Antragstellung bewirkt folgendes:
Sie erhalten einen geänderten Abgabenbescheid mit einer Gutschrift der Benutzungsgebühren ab dem vereinbarten Zeitpunkt. Gleichzeitig erhält der Erwerber einen Abgabenbescheid (mit einem anderen Kassenzeichen) über die Gebühren für die restliche Zeit des laufenden Jahres.
2. Grundsteuer:
Bei einem Eigentumswechsel bleiben Sie solange zahlungspflichtig, bis das Finanzamt Marl eine Eigentumsumschreibung durchgeführt hat, die kraft des Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres nach der Veräußerung erfolgt.
Sie haben daher noch die gesamte Grundsteuer des Jahres, in dem der Eigentumswechsel stattgefunden hat, zu entrichten.
Das Steueramt hat keine rechtliche Möglichkeit, die Grundsteuer vor der steuerrechtlichen Eigentumsumschreibung durch das Finanzamt Marl von dem Erwerber anzufordern.
Wichtiger Hinweis:
Erst nach Bekanntgabe eines neuen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides durch das Finanzamt Marl kann der Erwerber zur Grundsteuer veranlagt werden.
Die Grundsteuer für das Veräußerungsjahr können Sie in jedem Fall auf privatrechtlichem Wege verrechnen.
Die aktuellen Gebühren können Sie den Satzungen entnehmen oder Sie finden die Gebührenhöhen und nähere Informationen im Fachbereich Abfallwirtschaft, Leistungen, Gewässerunterhaltung.
Bei Fragen zur Abfallbeseitigung (Abfallberatung) und Zuteilung / Tausch von Abfallgefäßen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftsbetriebe Abteilung Abfallwirtschaft.
Die Erhebung der Steuern und Gebühren erfolgt nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und den jeweiligen Gebührensatzungen.
Die Grundbesitzabgaben sind regelmäßig quartalsweise zahlbar, und zwar zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres.
Wenn Sie die Zahlungen nur einmal jährlich (zum 01.07.) leisten wollen, können Sie einen Antrag auf jährliche Zahlung der Grundbesitzabgaben stellen (s. unten).
Ab dem 01.01.2016 ist es auch möglich, die Grundbesitzabgaben monatlich zu zahlen. Voraussetzung ist, dass die monatliche Rate mindestens 50,00 € beträgt. Der Betrag wird dann jeweils zum 15. des Monats abgebucht (Einzugsermächtigung ist Voraussetzung), wobei die Januar und Februarrate zusammen am 15.02. eingezogen wird.
Eine Umstellung auf Monatszahler (Antrag s.u.) während des laufenden Jahres ist nicht möglich, der Antrag gilt jeweils ab dem Folgejahr.
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Anmeldung zur Teilnahme am SEPA-Bankeinzugsverfahren
Formular muss unterschrieben und kann per Post zugesendet werden (Online ausfüllbar)
- Antrag auf jährliche Zahlung der Grundbesitzabgaben (mit dem Grundbesitzabgabenbescheid) erhobenen Gebühren
- Antrag auf monatliche Zahlung der Grundbesitzabgaben
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Empfangsvollmacht
Formular muss unterschrieben und kann per Post zugesendet werden (Online ausfüllbar)
- Widerruf der SEPA-Bankeinzugsermächtigung
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Zählerstandsmeldung der Zwischenzählerwasseruhr für die Gartenbewässerung
Antrag über Serviceportal (Anmeldung mit BundID erforderlich)
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6.04 Satzung über die Abfallentsorgung vom 01.12.2017
Satzung über die Abfallentsorgung
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6.05 Gebührensatzung für die öffentliche Abfallbeseitigung vom 28.11.2014
Gebührensatzung für die öffentliche Abfallbeseitigung
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6.10.1 Straßenreinigungssatzung vom 17.12.2004
Straßenreinigungssatzung - siehe auch Nr. 6.10.2 -Information zur Straßenreinigungssatzung
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6.10.2 Informationen zur Straßenreinigungssatzung von Januar 2023
Die Größe der Datei beträgt 1,5 MB. Das Öffnen kann je nach Internetzugang einige Zeit in Anspruch nehmen.
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6.10.3 Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung vom 20.12.2004
Gebührensatzung Straßenreinigung
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6.12.1 Entwässerungssatzung vom 14.12.2005
Entwässerungssatzung
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6.14 Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 14.12.2005
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
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6.16 Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Haltern am See für fließende Gewässer
Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer