Leistungen Gebäudeeinmessung/Grenzbescheinigung
Welche Gebäude müssen eingemessen werden?
Alle Gebäude bzw. baulichen Anlagen mit Wohn-, Aufenthalts- oder Nutzungsräumen, die ausreichend beständig, standfest und räumlich fest umschlossen sind, unterliegen der gesetzlichen Einmessungspflicht. Dies gilt für neu errichtete und in ihrem äußeren Grundriß veränderte Gebäude.
Hierunter fallen also beispielsweise Industriebauten, Wohn- und Geschäftshäuser aber auch Anbauten (z. B. Wintergärten) und Garagen.
Die Grenzbescheinigung wird in der Regel zur Vorlage bei Banken, Bausparkassen und sonstigen Kreditgebern benötigt. Es wird bescheinigt, dass ein Gebäude innerhalb der Grenzen des Baugrundstückes errichtet wurde oder dass ein Überbau vorliegt. Hierfür ist eine Gebäudeeinmessung erforderlich.
Zur Gebäudeeinmessung bzw. zur Ausstellung einer Grenzbescheinigung ist das Katasteramt oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zu beauftragen.
Die in Haltern am See ansässigen Büros sind:
ÖbVI. Middrup und Paßmann
Annabergstraße 134
45721 Haltern am See
Tel. 02364/9398-0
ÖbVI. Strickling
Bahnhofstraße 25
45721 Haltern am See
Tel. 02364/508075
Das Katasteramt Recklinghausen hat die Anschrift:
Landrat
Katasteramt Recklinghausen
Kurt-Schumacher-Allee 1
45657 Recklinghausen
Tel.: 02361/53-1
Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden bzw. nach der Kostenordnung der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.