Leistungen Hilfe zur Pflege
Pflegebedürftige haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Hilfen zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SBG XII). Die Leistungen der Hilfe zur Pflege kommen in Betracht, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um Kosten, die durch die Pflegebedürftigkeit entstehen, zu decken oder wenn Pflegebedürftige nicht pflegeversichert sind. Die Hilfe zur Pflege ist einkommens- und vermögensabhängig und gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherungen nachrangig.
Zuständig für die Gewährung von Hilfen bei Pflegebedürftigkeit in Einrichtungen ist das Kreissozialamt Recklinghausen. Bei Fragen zur Hilfe zur Pflege im Zusammenhang mit einer Heimunterbringung wenden Sie sich bitte an den Kreis Recklinghausen, Fachdienst 50 (Telefon: 02361 / 53-1).