Leistungen Naturnaher Umgang mit dem Regenwasser

1.       Regenwasser in besiedelten Gebieten

Die generell zunehmende Versiegelung in unseren Städten und Gemeinden führt bei Regenwetter zu erhöhten Abflüssen in der Kanalisation. Das gesammelte Niederschlagswasser aus dem Siedlungsraum wird in Gewässern abgeleitet und geht so dem regionalen Wasserhaushalt verloren. Zudem können die erhöhten Abflüsse zu einer Überlastung der Kanalisationssysteme führen, wodurch sich auch die Gefahren vor Überflutungen bei Starkregen verschärfen können.

Absinkende Grundwasserstände und die Verringerung der natürlichen Verdunstung wirken sich negativ auf die Ökologie und das Stadtklima aus. Die Lebensbedingungen für Tiere und Pflanzen verschlechtern sich.

Zum Schutz von Boden, Grundwasser und Klima ist der zunehmenden Flächenversiegelung entgegenzusteuern. Eine naturverträgliche Regenwasserbewirtschaftung verfolgt das Ziel, die Niederschlagsabflüsse weitgehend zu vermeiden, zu verringern und zu verzögern. Jede Maßnahme sollte unmittelbar zur Erhaltung des natürlichen Wasserkreislaufes beitragen.

Ein naturnaher Umgang mit Regenwasser setzt darauf, das Wasser unmittelbar dort zu versickern, wo es anfällt. Dies geschieht in sogenannten dezentralen Versickerungsanlagen. Vorzugsweise sollte die Versickerung über die belebte Bodenzone erfolgen. Auch durch eine einfach anzulegende Versickerungsmulde kann ein Beitrag zur Verringerung des Wasserabflusses in die Kanalisation und in das Gewässer geleistet werden.

Die Versickerung des Niederschlagswassers bringt Grundstücksbesitzerinnen und Grundstücksbesitzern auch individuellen Nutzen.

  • Es fallen keine Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers an.
  • Gespeichertes Niederschlagswasser kann für die Bewässerung des Gartens genutzt werden.
  • Als Gestaltungselement kann Regenwasser im Garten erlebbar werden.

 

2.       Grundsatz der Niederschlagswasserbeseitigung

Nach dem Wasserhaushaltsgesetz der Bundesrepublik Deutschland soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

Ferner ist im Landeswassergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt, dass Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werde, nach Maßgabe des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen ist.

Damit ist die Abwasserbeseitigung von Grundstücken in neuen Baugebieten im Mischent-wässerungsverfahren grundsätzlich auszuschließen. Das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser sind getrennt voneinander zu beseitigen.

 

3.       Abwasserseitige Erschließung neuer Baugebiete

Bei der Entwicklung neuer Baugebiete wird prioritär überprüft, ob bspw. das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser dezentral vor Ort versickert werden kann. Soweit geologische Untersuchungen hierzu geeignete Ergebnisse liefern, wird textlich festgesetzt, dass das Niederschlagswasser dezentral auf den Grundstücken zu versickern ist.

Stehen einer Versickerung des Niederschlagswasser wasserwirtschaftliche Belange entgegen, wird ein zentrales Versickerungsbecken innerhalb des Baugebietes in Betracht gezogen.

Ist eine Versickerung von Niederschlagswasser wegen ungünstiger Bodenverhältnisse gar gänzlich auszuschließen, so ist das Regenwasser in einem Rückhaltebecken zu sammeln und verträglich in ein Gewässer einzuleiten.

Eine Ableitung des Niederschlagwassers über die vorhandene Kanalisation wird ausgeschlossen.

 

4.       Besonderheit in bestehenden Baugebieten

Die Abwasserbeseitigung in bestehenden Baugebieten erfolgt in Haltern am See überwiegend im Mischentwässerungsverfahren. Für die Grundstücksbesitzerinnen und Grundstücksbesitzer besteht nach der Entwässerungssatzung sowohl ein Anschlussrecht als auch die Anschlusspflicht, dass anfallende Niederschlagswasser in die Mischwasserkanalisation einzuleiten. Die abwasserseitige Erschließung der Grundstücke ist in bestehenden Gebieten sowohl für Schmutzwasser als auch für Regenwasser bereits gesichert.

Den Grundsatz des § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes folgend, kann das Niederschlagswasser auf den Grundstücken auch versickert werden, sofern anhand einer Planung der Nachweis geliefert wird, dass das Niederschlagswasser ganz oder teilweise gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert werden kann.

Sofern im Einzelfall die Planung der Grundstücksentwässerung diesen Nachweis liefert, wird der/die Nutzungsberechtigte von der Überlassungspflicht für Niederschlagswasser nach § 48 des Landeswassergesetzes freigestellt, womit der/die Nutzungsberechtigte selbst zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet ist.

 

5.       Voraussetzungen für die Versickerung von Niederschlagswasser

Die Einleitung von unverschmutztem Niederschlagswasser in den Untergrund bedarf nach dem Landeswassergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen einer wasserrechtlichen Erlaubnis der zuständigen Unteren Wasserbehörde (Kreis Recklinghausen) und ist entsprechend zu beantragen.

Als unverschmutzt gilt Niederschlagswasser von Hofflächen, Fuß-, Rad- und Wohnwegen sowie von Dachflächen in Wohngebieten und Garagenzufahrten bei Einzel- und Doppelhausbebauung.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Versickerung des Niederschlagswassers lediglich anzuzeigen. Das Anzeigeformular nutzen Sie, wenn Regenwasser über die belebte Bodenzone (bspw. bewachsene Mulde) versickert wird. Jede andere Form der Versickerung und die Einleitung in ein Gewässer bedürfen eines Antrags. Dabei sind die Anforderungen der Unteren Wasserbehörde des Kreisverwaltung Recklinghausen zu beachten.

Die Versickerung von Niederschlagswasser kann u. a. über eine Mulde, eine Rigole oder über ein Rohr-/ Rigolensystem erfolgen. Wesentliche Voraussetzung für den Bau einer Versickerungsanlage ist die Durchlässigkeit des anstehenden Bodens. Der Abstand zum Grundwasser und zu angrenzenden Bebauungen sind weitere Kriterien. Das Arbeitsblatt A 138 der Deutschen Vereinigung für Wasser- und Abfallwirtschaft (DWA) liefert die technischen Grundlagen für die Planung, dem Bau und dem Betrieb einer Versickerungsanlage. 

Der Kreis Recklinghausen unterstützt Sie bei Ihren Planungen mit dem Ratgeber des Umweltamtes „Der neue Umgang mit dem Regenwasser“.

Zuständige Sachbearbeiter/innen der Stadtverwaltung
Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung