Leistungen Grundstücksentwässerung
Die Abwasserbeseitigung in besiedelten Gebieten erfolgt über ein einheitliches Entwässerungssystem, bestehend aus der privaten Grundstücksentwässerung und der öffentlichen Kanalisation.
Die Stadt Haltern am See ist zur Beseitigung des auf ihrem Gebiet anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers verpflichtet. Die Pflicht umfasst u. a. das auf den privaten Grundstücken anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser.
Die Grundstücksentwässerung übernimmt das Schmutz- und Regenwasser aus der Gebäudeentwässerung, also aus Bodeneinläufen und Fallleitungen im und am Gebäude.
Das häusliche Schmutzwasser fällt in Küchen, Waschräumen, Badezimmern, Toiletten und ähnlichen Einrichtungen an. Das auf befestigten Wegen, Zufahrten und Dachflächen anfallende Niederschlagwasser führt zu einem Regenabfluss, der an die öffentliche Kanalisation angeschlossen oder grundsätzlich vor Ort versickert oder in ein Gewässer eingeleitet werden kann.
Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehört die Errichtung und der Betrieb der für die Sammlung und Ableitung notwendige Kanalisationsanlagen. Das in der öffentlichen Kanalisation zu sammelnde und abzuleitende Schmutz- und Niederschlagswassers erfolgt entweder gemeinsam in einer Leitung im sog. Mischsystem oder getrennt voneinander in separaten Leitungen im sog. Trennsystem.
Die Abwasserbeseitigung im Trennsystem kann unter besonderen Bedingungen auch im Druckentwässerungsverfahren durchgeführt werden. In diesem Fall ist die Abwasserpumpstation Bestandteil der Entwässerungsanlage auf dem Grundstück.
Für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sind die Grundstücke mit Leitungen von der Kanalisation bis zur Grenze des anzuschließenden Grundstücks auszustatten. Diese Leitungen werden als Grundstücksanschlussleitungen bezeichnet.
Die auf dem privaten Grundstück im Erdreich verlegten Leitungen von der Grundstücksgrenze bis zum Gebäude oder dem Ort, wo das Abwasser anfällt, werden als Hausanschlussleitungen bezeichnet. Zu den Anschlussleitungen gehören auch die Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes.
Für die Hausanschlussleitungen und die Grundstücksanschlussleitungen werden zumeist Rohre und Formstücke aus Steinzeug oder PVC mit Rohrinnendurchmessern von 100 mm bis 150 mm verwendet.
Jede/r Eigentümer/in eines Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in der Entwässerungssatzung der Stadt Haltern am See berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage zu verlangen. Jede/r Grundstückseigentümer/in ist aber auch verpflichtet, an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf seinem/ihrem Grundstück anfällt. Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, soweit die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers dem/der Eigentümer/in des Grundstückes obliegt.
Sofern nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser ganz oder teilweise gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und der/die Nutzungsberechtigte des Grundstückes von der Überlassungspflicht für Niederschlagswasser freigestellt wurde, ist der/die Nutzungsberechtigte selbst zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet.
In Gebieten mit einem Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit einem Trennsystem je eine Anschlussleitung für Schmutzwasser und für Niederschlagwasser herzustellen. Der/die Grundstückseigentümer/in hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus der öffentlichen Kanalisation zu schützen. Hierzu hat er/sie Ablaufstellen wie Bodenabläufe, Waschbecken, Toiletten oder andere Ablaufstellen, die sich im Keller unterhalb der Rückstauebene befinden, durch funktionstüchtige Rückstausicherungen gegen Rückstau zu sichern. Die Rückstausicherungen müssen jederzeit zugänglich sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist. Für notwendige Reinigungen und Inspektionen sind in der Nähe der Grundstücksgrenze geeignete Inspektionsöffnungen/Revisionsschächte auf dem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Die Inspektionsöffnungen bzw. die Revisionsschächte sind jederzeit frei zugänglich zu halten und müssen zu öffnen sein.
Alle erdüberdeckt eingebauten Entwässerungsleitungen sind auf Dichtheit zu prüfen. Der indirekte Oberflächenabfluss am Übergang auf öffentliche Verkehrsflächen ist durch Anordnen von Entwässerungsrinnen auszuschließen.
Bei extremen Starkregenereignissen können Gefährdungen durch Überflutungen nicht ausgeschlossen werden. Überflutungsrisiken können durch geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden. Der Eigenbetrieb Stadtentwässerung Haltern am See steht Interessierten gerne beratend zur Seite.
Der Eigenbetrieb Stadtentwässerung Haltern am See muss dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation zustimmen. Die Zustimmung kann nur nach Vorlage eines nicht zu beanstandenden Entwässerungsantrages erfolgen.
Die Herstellung einer Grundstücksanschlussleitung ist auf der Grundlage eines zugestimmten Entwässerungsantrages separat zu beantragen.
Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und die laufende Unterhaltung sowie die Beseitigung von Grundstücksanschlussleitungen führt die Stadt Haltern am See selbst oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen auf Kosten des Anschlussnehmers/der Anschlussnehmerin durch.
Weitergehende hilfreiche Informationen über die Grundstücksentwässerung finden Sie unter: https://www.buergerinfo-abwasser.de