Leistungen Beseitigung (Abbruch) von Gebäuden
Beim Abbruch bzw. der Beseitigung sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften grundsätzlich einzuhalten. Es wird unter der anzeigefreien (§ 62 Abs. 3 S. 1 BauO NRW) und der anzeigebedürftigen (§ 62 Abs. 3 S. 2 BauO NRW) Beseitigung unterschieden:
Anzeigefrei ist die Beseitigung von
1. Anlagen nach § 62 Abs. 1 BauO NRW
2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3
3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m
Anzeigebedürftig ist die Beseitigung von
1. nicht freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3
2. Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5
3. sonstigen Anlagen, mit einer Höhe von über 10 m
In den Fällen des § 62 Abs. 3 S. 2 BauO NRW ist die Beseitigung von der Bauherrschaft der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerkplanerin/ eines qualifizierten Tragwerkplaners ist beizufügen.
Mit der Beseitigung darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrschaft den mängelfreien Eingang der Anzeige bestätigt hat.
Bei anzeigefreien Verfahren sind die Belange der Entsorgung und des Artenschutzes durch den Bauherrn mit dem Kreis Recklinghausen abzuarbeiten.
Entsprechende Abbruchvorhaben sind bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Recklinghausen anzuzeigen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sowohl im Falle der Anzeigefreiheit als auch im Falle eines Anzeigeverfahrens die Bauherrschaft nicht von der selbstständigen Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften entbunden ist (§ 60 Abs. 2 BauO NRW).
Die Verantwortung obliegt in diesem Falle der Bauherrschaft (§ 52 BauO NRW).
- Anzeige auf Beseitigung
- Lageplan oder Katasterkarte mit Darstellung des Gebäudes
- Bestätigung einen qualifizierten Tragwerksplaners
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Anzeige zur Beseitigung (Abbruch) von Gebäuden
Formular muss unterschrieben und kann per Post zugesendet werden (Online ausfüllbar)