Leistungen Reisegewerbekarte
Ein Reisegewerbe betreibt, wer außerhalb der gewerblichen Niederlassung ohne vorherige Bestellung oder ohne gewerbliche Niederlassung gewerbliche Tätigkeiten ausübt.
Hierunter fällt laut § 55 Gewerbeordnung:
- der Ankauf und Vertrieb von Waren oder anderen gewerblichen Leistungen
- das Anbieten von Leistungen
- die Aufsuchung von Bestellungen auf Leistung
- die Ausübung von unterhaltenden Tätigkeiten als selbstständiger Schausteller oder nach Schaustellerart
Das Reisegewerbe ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Erlaubnis (sog. Reisegewerbekarte) ist in der Wohnsitzgemeinde des Antragstellers zu beantragen.
Die Reisegewerbekarte ist in der Regel im gesamten Bundesgebiet gültig. Sie ist während der Gewerbeausübung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Zuständige Sachbearbeiter/innen der Stadtverwaltung
Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung
Kosten
Im Standardfall 250,00 €.
Unterlagen
- Antragsformular
- Kopie des Ausweisdokumentes
- bei juristischen Personen: Handelsregistersauszug
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft vom zuständigen Finanzamt
- Auskunft von der Stadtkasse der Wohnsitzgemeinde
- UNterrichtungsnachweis der IHK