Leistungen Preisauszeichnung
Nach der Preisangabenverordnung müssen Waren und Leistungen, die in Schaufenstern, Schaukästen, innerhalb oder außerhalb von Verkaufsräumen, auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt sind, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können, durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware ausgezeichnet werden. Die Preise sind als Endpreise (incl. Mehrwertsteuer) anzugeben. Dies gilt auch für Anbieter von Waren und Leistungen gegenüber Letztverbrauchern in Zeitungen, Zeitschriften, Prospekten, auf Plakaten, im Rundfunk oder Fernsehen, wenn sie unter Angabe von Preisen werben. Diese Regelung dient dem Schutz des Verbrauchers und zur Förderung des Wettbewerbs. Die lückenlose und richtige Preisangabe sichert dem Verbraucher eine schnelle und zuverlässige Information über die Preise von angebotenen Waren und Leistungen. Dies ist angesichts des reichlichen und sich mehr differenzierenden Angebots die Voraussetzung dafür, dass der Verbraucher das jeweils preisgünstigste auswählen kann.
Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der z.Zt. geltenden Fassung und können mit einer Geldbuße geahndet werden.