Leistungen Vorbescheid (Bauvoranfrage) § 77 BauO NRW
Vor Errichtung (Neubau) Änderung (Anbau und Umbau), Nutzungsänderung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ist in der Regel eine Baugenehmigung einzuholen. Vor Einreichung des hierzu erforderlichen Bauantrages kann ein Antrag auf Vorbescheid, auch Bauvoranfrage genannt, gestellt werden.
Ein Antrag auf Vorbescheid kann planungsrechtliche aber auch konkrete bauordnungsrechtliche Fragen zum Inhalt haben, die in der "genauen Fragestellung zum Vorbescheid" auf dem Antragsvordruck definiert werden.
Der erteilte Vorbescheid ist ein vorweg genommener Teil der Baugenehmigung und hat rechtliche Bindungswirkung bei der späteren Bearbeitung des Bauantrages.
Betreffen die Fragen die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, müssen die dem Antrag auf Vorbescheid beizufügenden Bauvorlagen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben sein. Dies gilt nicht für einen Antrag auf Vorbescheid, mit dem nur über die Vereinbarkeit mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und die überbaubare Grundstückfläche entschieden werden soll.
Hinweis:
Zu beachten ist, dass der Vorbescheid keinesfalls eine Baugenehmigung ersetzt. Ein Vorbescheid hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGO NRW) , mindestens 50,-- EUR.
Der Antrag muss alle erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens enthalten. Hinweise zu den erforderlichen Unterlagen finden sich in der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
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Bauantrag § 64 BauO NRW 2018
Formular muss unterschrieben und kann per Post zugesendet werden (Online ausfüllbar)